Informationen zum Präqualifizierungsverfahren

Das für das Augenoptikerhandwerk relevante SGB V fordert, dass vor Vertragsschluss mit den Krankenkassen nachzuweisen ist, dass der Augenoptiker zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel in der Lage und geeignet ist. Die Präqualifizierung ersetzt das zuvor gültige Zulassungsverfahren.

Die Präqualifizierung bedeutet aber lediglich, dass ein Leistungserbringer dazu berechtigt ist, Versorgungsverträge mit den Krankenkassen zu schließen oder sich an Ausschreibungen zu beteiligen. Es ist kein automatischer Vertragsabschluss mit den Krankenkassen.

 

Wer muss sich präqualifizieren lassen?

Die Pflicht zur Präqualifizierung besteht seit dem 01. Juli 2010.

Ein Unternehmen mit einer "alten" Zulassung, benötigte zunächst keine Präqualifizierung, soweit die bestehenden Verträge mit den Krankenkassen noch Gültigkeit hatten und keine maßgeblichen Änderungen im Unternehmen eintraten.

ACHTUNG: Präqualifizierung ist notwendig!

Unter dem Stichwort „Bestandsschutz" konnten Betriebe, die bereits Vertragspartner der Krankenkassen waren und bei denen sich seit ihrer Zulassung keine maßgeblichen Änderungen ergaben, bis dahin auch ohne Präqualifizierung weiter mit den Krankenkassen abrechnen. Die durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) in 2017 geänderte Gesetzesformulierung ist strikter als zuvor und lautet sinngemäß, dass die Leistungserbringer den Nachweis ihrer Eignung durch die Vorlage eines Zertifikats (Präqualifizierungsbestätigung) erbringen müssen.

Das Bundesversicherungsamt hat die ihrer Aufsicht unterliegenden Krankenkassen aufgefordert, sich von den Leistungserbringern die Präqualifizierung nachweisen zu lassen.

 

Was sind maßgebliche Änderungen?

Zu den maßgeblichen Änderungen zählen:

  • Inhaber- und Betriebswechsel

  • Umbau oder Umzug

  • Erweiterung des Hilfsmittelspektrums

  • Rechtsformänderung oder Umfirmierung

  • Insolvenz oder Liquidation

Tritt eine solche Änderung ein, müssen die Verträge mit den Krankenkassen neu abgeschlossen werden. Dazu muss eine Präqualifizierung durchgeführt werden, da die vereinbarten Präqualifizierungskriterien nachgewiesen werden müssen.

 

Wie erfolgt die Präqualifizierung?

Wenn die Notwendigkeit der Präqualifizierung besteht, dann müssen Sie bei einer vom GKV-Spitzenverband ernannten Präqualifizierungsstelle einen Antrag auf Präqualifizierung stellen. Dazu stehen Ihnen verschiedene Anbieter zur Verfügung. Sprechen Sie uns gern an.

 

Was wird im Präqualifizierungsverfahren überprüft?

Im Verlauf des Präqualifizierungsverfahrens haben Sie die verschiedenen Voraussetzungen nachzuweisen. Diese wurden bundeseinheitlich vom GKV Spitzenverband für das Augenoptikerhandwerk festgelegt.

Dies sind:

Allgemeine Anforderungen:

  • Berufsrechtliche Voraussetzungen (Meisterbrief, Eintragung in die Handwerksrolle, Gewerbeanmeldung)

  • Mietvertrag oder Grundbuchauszug, Grundriss

  • Betriebshaftpflichtversicherung

  • Eigenerklärungen: Insolvenzfreiheit, Zahlung von Steuern und SV-Beiträgen, Beachtung des Datenschutzes

  • Unternehmenssitz nicht in Arztpraxis/Klinik/ Einhaltung des § 128 SGB V

  • Angabe der IK-Nummer

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 a GewO

 

Anforderungen an den fachlichen Leiter:

Der fachliche Leiter des Augenoptikbetriebes muss einen Meistertitel oder eine gleichwertige Qualifikation durch Vorlage des Abschlusses nachweisen. Es ist auch die Meisterpräsenz während der Öffnungszeiten nachzuweisen.

 

Räumliche Voraussetzungen:

  • Refraktionsraum

  • Verkaufsraum

  • Werkstatt

  • ggf. KL-Anpassung (inklusive Einweisungsplatz und Waschbecken)

 

Ausstattungsvoraussetzungen allgemein:

  • Raum muss sich abdunkeln lassen

  • Tageslicht oder tageslichtähnliches Kunstlicht

  • Höhenverstellbarer Refraktionsstuhl

  • Skiaskop und Skiaskopleisten und/oder Refraktometer

  • Messgläserkasten und Refraktionsmessbrille

  • Polarisationsvorhalter

  • Kreuzzylinder

  • Abgleichleiste

  • Gerät zur Sehzeichendarbietung

  • Vorrichtung zur Prüfung der Sehschärfe in der Nähe (Nahprüfgerät mit Binokulartest)

  • Tafeln zur Messung des Vergrößerungsbedarfes

  • Tafeln zur Bestimmung des Fernvisus (auch möglich: in Gerät zur Sehzeichendarbietung enthalten)

  • Satz medizinische Kantenfilter

 

Ausstattungsvoraussetzungen Kontaktlinsenarbeitsplatz:

  • Einweisungsplatz

  • Ophthalmometer

  • Spaltlampenmikroskop

  • Vorrichtung zur Prüfung auf Einhaltung der Kontaktlinsenparameter und zur Qualitätskontrolle der Kontaktlinsen

  • Zubehör zur sachgerechten Reinigung und Sterilisation/Desinfektion

 

Ausstattungsvoraussetzungen Werkstatt:

  • Werktisch

  • Handschleifmaschine und/oder Randbearbeitungsmaschine*

  • Bohrmaschine mit Zubehör*

  • Poliermaschine*

  • Rillmaschine ggf. Facette-Schleifmaschine*

  • Scheitelbrechwertmessgerät

  • Zentriergerät (nicht Zentriersäule!)

                                                                        *gegebenenfalls in Schleifautomat enthalten

     

Hinweis: Änderungen sind unverzüglich der Präqualifizierungsstelle zu melden!

 

Gültigkeit und Kosten der Präqualifizierung

Gültigkeit

Eine erfolgreiche Präqualifizierung behält ihre Gültigkeit für fünf Jahre. Danach ist eine Anschlusspräqualifizierung erforderlich. Dazu müssen Sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist Ihre vollständigen Unterlagen erneut bei Ihrer Präqualifizierungsstelle einreichen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine maßgeblichen Änderungen im Unternehmen eintreten.

Die Präqualifizierungsstellen unterliegen der Überwachung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS und müssen streng nach der Norm DIN EN ESO/IEC 17065:2013 arbeiten. Nur von der DAkkS akkreditierte Präqualifizierungsstellen dürfen seit dem 1. Mai 2019 Präqualifizierungsbestätigungen ausstellen.

Wie im neuen § 126 SGB V festgelegt, unterliegen auch bereits präqualifizierte Leistungserbringer einer permanenten Überwachung durch ihre Präqualifizierungsstelle. Dies bedeutet für die Augenoptik, dass für alle Präqualifizierungen - auch bei Altbetrieben, die bereits erfolgreich am Markt tätig waren - grundsätzlich Betriebsbegehungen bei Antragstellung durchgeführt werden müssen. Die bislang geforderte Fotodokumentation entfällt somit.

Darüber hinaus schreibt die DAkkS für die gesetzlich vorgeschriebene Überwachung der Augenoptikbetriebe zwingend Begehungen vor, die zweimal während der 5-Jahres-Frist stattfinden müssen, also alle 20 Monate. Dies bedeutet, dass der Aufwand sowohl für die Präqualifizierungsstellen als auch für die Leistungserbringer deutlich größer geworden ist. Dies gilt auch für bereits bestehende Präqualifizierungen.

 

Kosten

Das Erstpräqualifizierungsverfahren ist kostenpflichtig. Da es keine gesetzliche Regelung gibt, variieren die Kosten je nach beauftragter Präqualifizierungsstelle. Die Betriebsbegehung ist zusätzlich zu bezahlen.

 

Wir helfen Innungsmitgliedern kostenlos durch den bürokratischen Dschungel

Wir bereiten mit Ihnen die Präqualifizierung bis zur Antragsstellung vor. Warum? Die Vorlage der verschiedenen Unterlagen ist für viele von Ihnen sehr aufwendig und damit zeitintensiv. Problem: Das PQ-Verfahren sieht sehr enge Fristen vor. Im Falle der Versäumnis erfolgt eine kostenauslösende Ablehnung. Deshalb prüfen wir Ihre Unterlagen vor Antragsstellung!

Liegen alle Unterlagen vor, werden die Antragsunterlagen von uns zur Präqualifizierungsstelle geschickt.

Die Betriebsbegehung planen wir mit Ihnen. Nach erfolgreichem Abschluss und Überprüfung der Unterlagen wird die Präqualifizierung Ihres Betriebes durch die Präqualifizierungsstelle ausgesprochen. Darüber informiert diese nicht nur Sie, sondern auch den GKV-Spitzenverband. Dieser stellt in seiner nicht-öffentlichen Datenbank die Information allen Krankenkassen zur Verfügung, die diese Qualifizierung anerkennen müssen.

Danach unterstützen wir Sie bei dem konkreten Vertragsabschluss mit den verschiedenen Krankenkassen.

 Für Nicht-Innungsmitglieder bieten wir diesen Service für 149,00 Euro zzgl. MwSt. an.

 

Ihre Ansprechpartnerin:

Katja Glaubitz
Telefon: 0511 / 30796-0
Fax: 0511 / 30796-15
E-Mail: info(at)brille-nord.de

 

 

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