Was ist eine Präqualifizierung?
Was früher die Krankenkassenzulassung war, ist heute die Präqualifizierung (kurz: PQ). Das Präqualifizierungsverfahren wurde zum 01. November 2011 eingeführt und hat das "alte" Krankenkassenzulassungsverfahren abgelöst.
Das für das Augenoptikerhandwerk relevante SGB V fordert, dass vor Vertragsschluss mit den Krankenkassen nachzuweisen ist, dass der Augenoptiker zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel in der Lage und geeignet ist.
Wer muss sich präqualifizieren lassen?
Das im April 2017 in Kraft getretene Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) schreibt fest, dass jeder Leistungserbringer, der zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechnen möchte, präqualifiziert sein muss.
Bei bereits präqualifizierten Betrieben, bei denen eine maßgebliche Änderung stattgefunden hat, ist ebenfalls eine Neu- oder Änderungspräqualifizierung durchzuführen.
Was sind maßgebliche Änderungen?
Zu den maßgeblichen Änderungen zählen:
Inhaberwechsel
Betriebsleiterwechsel
Umbau oder Umzug
Erweiterung des Hilfsmittelspektrums
Rechtsformänderung oder Umfirmierung
Insolvenz oder Liquidation
Wie erfolgt die Präqualifizierung?
Wenn die Notwendigkeit der Präqualifizierung besteht, dann müssen Sie bei einer vom GKV-Spitzenverband ernannten Präqualifizierungsstelle einen Antrag auf Präqualifizierung stellen. Dazu stehen Ihnen verschiedene Anbieter zur Verfügung. Sprechen Sie uns gern an.
Was wird im Präqualifizierungsverfahren überprüft?
Im Verlauf des Präqualifizierungsverfahrens haben Sie die verschiedenen Voraussetzungen nachzuweisen. Diese wurden bundeseinheitlich vom GKV Spitzenverband für das Augenoptikerhandwerk in einem Kriterienkatalog festgelegt. Bis heute werden diese Kriterien vom GKV-Spitzenverband fortgeschrieben.
Folgende gewerbliche und berufsrechtliche Voraussetzungen werden geprüft:
Allgemeine Anforderungen
Handwerksrolleneintragung / Handwerkskarte mit eingetragenem fachlichen Leiter
Eigenerklärungen:
Eigenerklärung zur Sicherstellung, dass die fachliche Leitung während der üblichen Betriebszeiten erreichbar ist
Eigenerklärung zur Vorhaltung von Lagermöglichkeiten für die beantrragten Versorgungsbereiche
Angabe des Institutionskennzeichens (IK)
Auszug aus dem Handelsregister
Anforderungen an den fachlichen Leiter:
Der fachliche Leiter des Augenoptikbetriebes muss einen Meistertitel oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Allgemeine Anforderungen der notwendigen räumlichen Ausstattung:
Verkaufs-/Empfangsbereich
geeignete Spiegel (für Brillenverkauf bzw. KL-Anpassung)
Werkstattraum / Platz für Herstellung, Anpassung und Zurüstung
ggf. Kontaktlinsen-Anpassung (inklusive Einweisungsplatz und Waschbecken)
- für wieder einsetzbare Produkte gekennzeichnete Lagerflächen für hygienisch bereits aufbereitete und nicht aufbereitete Produkte
Ausstattungsvoraussetzungen für die Refraktion:
Refraktionsraum lässt sich abdunkeln
Tageslicht oder tageslichtähnliches Kunstlicht
Höhenverstellbarer Refraktionsstuhl (die Höhenverstellbarkeit kann entfallen, wenn das Refraktometer höhenverstellbar ist)
Skiaskop und Skiaskopleisten und/oder Refraktometer
Messgläserkasten und Refraktionsmessbrille
Polarisationsvorhalter
Kreuzzylinder
Abgleichleiste
Gerät zur Sehzeichendarbietung
Vorrichtung zur Prüfung der Sehschärfe in der Nähe (Nahprüfgerät mit Binokulartest)
Tafeln zur Messung des Vergrößerungsbedarfes
Tafeln zur Bestimmung des Fernvisus (auch möglich: in Gerät zur Sehzeichendarbietung enthalten)
ein Satz Kantenfilter
Ausstattungsvoraussetzungen für die Kontaktlinsen-Anpassung:
Ausstattungsvoraussetzungen Werkstatt:
Werktisch
Handschleifmaschine und/oder Randbearbeitungsmaschine*
Bohrmaschine mit Zubehör*
Poliermaschine*
Rillmaschine ggf. Facette-Schleifmaschine*
Scheitelbrechwertmessgerät
Zentriergerät (nicht Zentriersäule!)
*gegebenenfalls in Schleifautomat enthalten
Hinweis: Änderungen sind unverzüglich der Präqualifizierungsstelle zu melden!
Gültigkeit und Kosten der Präqualifizierung
Gültigkeit
Eine erfolgreiche Präqualifizierung behält ihre Gültigkeit für fünf Jahre. Danach ist eine Folgepräqualifizierung erforderlich. Dazu müssen Sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist Ihre vollständigen Unterlagen erneut bei Ihrer Präqualifizierungsstelle einreichen.
Weiterhin wurde in § 126 SGB V festgelegt, dass sich auch bereits präqualifizierte Leistungserbringer einer permanenten Überwachung durch ihre Präqualifizierungsstelle unterziehen müssen. Dies bedeutet, dass während der Gültigkeitsdauer der PQ von fünf Jahren zwei sogenannte Überwachungen stattfinden um sicherzustellen, dass die Anforderungen weiterhin erfüllt werden. Diese Überwachungen finden nach erfolgter PQ alle 20 Monate statt.
Die Überprüfung der Voraussetzungen findet grundsätzlich durch Betriebsbegehungen statt, die von bei den PQ-Stellen angestellten Betriebsbegehern durchgeführt werden. Die vormals akzeptierte Fototdokumentation ist entfallen bzw. findet nur in Ausnahmefällen, z.B. bei der zweiten Überwachung, statt.
Die Präqualifizierungsstellen unterliegen der Überwachung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS und müssen streng nach der Norm DIN EN ESO/IEC 17065:2013 arbeiten. Nur von der DAkkS akkreditierte Präqualifizierungsstellen dürfen Präqualifizierungsbestätigungen ausstellen.
Kosten
Das Präqualifizierungsverfahren ist kostenpflichtig. Da es keine gesetzliche Regelung gibt, variieren die Kosten je nach beauftragter Präqualifizierungsstelle.
Zu den Kosten für die Bearbeitung des eigentlichen Antrages kommen außerdem noch die Kosten für die Betriebsbegehung bzw. Kosten für die Überprüfung und Archivierung der Fotodokumentation.
Auch für die 20-monatige Überwachung fallen Kosten für die Begehung und Aktenverwaltung an.
Wir helfen Innungsmitgliedern durch den bürokratischen Dschungel!
Bis Ende 2023 konnten wir unsere Innungsmitglieder kostenlos in dem Verfahren betreuen. Da die Betreuung der PQ-Verfahren nicht zu den hoheitlichen Aufgaben der Innung zählt und diese Dienstleistung auch von jeder anderen Firma ausgeübt werden kann, mustten wir zum 01.01.2024 das Verfahren an die ASN-Beratung überführen.
Dafür haben wir ein Lesitungspaket für Innungsmitglieder geschnürt. Wir stellen Ihnen nicht nur die notwendigen Formulare zur Verfügung, sondern füllen diese weitestgehend für Sie aus. Wir helfen bei der Beantragung von präqualifizierungsrelevanten Bescheinigungen, wie z. B. Handwerkskarte, Versicherungsbescheinigungen etc. Wir stellen die Unterlagen zusammen und prüfen die zu erbringenden Nachweise. Einige dieser Nachweise liegen uns sogar noch aus Ihrer Erst-Präqualifizierung vor. Wir übernehmen die Sachstandsabfragen bei der PQ-Stelle und überprüfen mit Ihnen jährlich, ob sich an den gemeldeten PQ-Kriterien etwas geändert hat und ob Handlungsbedarf besteht. Außerdem informieren wir Sie zeitnah und regelmäßig über anstehende Überwachungen.
Diese Betreuung erfolgt über die ASN-Beratung und ist maximal bis zur Antragstellung der Folge-Präqualifizierung der jeweiligen augenoptischen Betriebsstätte gültig. Sie kostet für Sie als Innungsmitglied mit Beginn des Verfahrens (Erst-, Folge-, Änderungs-PQ sowie Überwachung) 99,- Euro zzgl. MwSt.
Nicht-Innungsmitgliedern steht dieses Angebot nicht zur Verfügung.
Hinweis:
Die Präqualifizierung bedeutet lediglich, dass ein Leistungserbringer dazu berechtigt ist, Versorgungsverträge mit den Krankenkassen zu schließen oder sich an Ausschreibungen zu beteiligen. Sie ist kein automatischer Vertragsabschluss mit den Krankenkassen.
Die Landesinnungen der Augenoptiker und Optometristen in Niedersachsen, Bremen und Schleswig-Holstein unterstützen Sie bei den konkreten Vertragsabschlüssen mit den verschiedenen Krankenkassen.
Ihre Ansprechpartnerinnen bei der ASN-Beratung:
Katja Glaubitz
Sandra Schäfer
Brigitte Franke
Telefon: 0511 / 30796-600
E-Mail:pq(at)asn-beratung.de